Vorrückungsbestimmungen
Vorrückungsbestimmungen (§ 27 VSO)

Das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung oder in seinen Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand seiner Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann.


Grundschule

 

 
In den Jahrgangsstufen 3 und 4 liegen diese Voraussetzungen in der Regel vor, wenn der Schüler

  • im Fach Deutsch oder im Fach Mathematik die Note 6 und in dem anderen dieser Fächer oder im Fach 
    Heimat- und Sachunterricht keine bessere Note als 5 erhält 

    oder
  • in den Fächern Deutsch und Mathematik die Note 5 und im Fach Heimat- und Sachunterricht die Note 6 erhält